Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
BVfK-Mitglied legt erfolgreich Streitwertbeschwerde vor dem LG Hamburg ein.
Hohe Prozesskosten können oftmals der Auslöser sein, um Anspruchssteller von der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Forderungen abzuhalten. Gerichtskosten, fremde und eigene Anwaltsgebühren können in Summe und je nach Konstellation sogar die eigentliche Klageforderung übersteigen.
Wie hoch die jeweiligen Gebühren ausfallen, bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des dem konkreten Rechtsstreit zugrunde liegenden Streitwerts. In kaufrechtlichen Fallkonstellationen mag dieser noch relativ einfach zu bestimmen sein. So wird bei einer geltend gemachten Rückabwicklung des Kaufvertrags beispielsweise der Kaufpreis des Fahrzeugs als Streitwert herangezogen. Klagt der Fahrzeugkäufer stattdessen eine Kaufpreisminderung ein, so entspricht der Streitwert dem Minderungsbetrag.
Anspruchsvoller gestaltet sich die Bemessung jedoch in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten, zum Beispiel im Falle der Beanstandung einer öffentlich zugänglichen Werbung. Per Gesetzeswortlaut ist der Streitwert dann nach der sich für den Kläger „ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“.
In einer solchen Auseinandersetzung befand sich auch ein BVfK-Mitglied, welches von einem bekannten Fahrzeughersteller abgemahnt wurde und sich schließlich einem Einstweiligen Verfügungsverfahren ausgesetzt sah.
Der BVfK hielt den dort angesetzten Streitwert für überzogen und fertigte eine Streitwertbeschwerde an, die das Mitglied im eigenen Namen – eine anwaltliche Mitwirkung war ausdrücklich nicht vorgesehen – versendete. Insbesondere wurden dabei Urteile gleichgelagerter Rechtstreitigkeiten vorgelegt, bei denen der Streitwert deutlich geringer ausfiel.
Das Gericht half der Streitwerde (teilweise) ab und setzte den Streitwert um 1/3 herab – bei dessen festgesetzter Höhe im sechsstelligen Bereich durchaus ein beachtlicher Teilerfolg, der das Kostenrisiko spürbar reduziert.
Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung
Eine Streitwertbeschwerde dürfte nur in seltenen Fällen und abhängig von der Bedeutung des Rechtsstreits sinnvoll erscheinen. Bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, bei denen dem zuständigen Gericht ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, kann es sich allerdings, wie vorliegender Fall zeigt, lohnen, die Höhe des Streitwerts einer Prüfung zu unterziehen, um zu vermeiden, dass unangemessen hohe Prozesskosten entstehen.
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